Informationen zur steuerlichen Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen
Renovierung, Erhaltung und Modernisierung im privaten Haushalt können als Bonus von der Steuerschuld abgezogen werden.
Bis zu einer Rechnungs-Höchstgrenze von 6000€ können jährlich 20% pro Haushalt steuerlich von der Gesamtsteuerlast abgezogen werden. Grundlage dafür ist §35a, Abs.3 des EStG.
Für Handwerkerleistungen, die keine Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind, jedoch im eigenen Haushalt erbracht werden, kann zusätzlich der allgemeine Bonus zur Förderung privater Haushalte in Anspruch genommen werden. Grundlage dafür ist §35a, Abs.2 des EStG.
Beispiel dafür ist zum Beispiel die Fensterreinigung durch einen Fensterputzer.
Dieser Bonus kann bis zu einer Rechnungshöhe von 20000€ gewährt werden.
Wie komme ich an den Steuerbonus?
Im Rahmen der Einkommenssteuererklärung reichen Sie alle Handwerkerrechnungen des betreffenden Jahres (natürlich mit den Zahlungsnachweisen) beim Finanzamt ein. Wichtig dabei ist nicht der Zeitpunkt der Leistungserbringung sondern der Zeitpunkt der Bezahlung.
Eine Modernisierung im Dezember 2009 mit Bezahlung im Januar 2010 ist steuerlich nicht mit der Einkommenssteuer 2009 verrechenbar, da die Bezahlung erst 2010 erfolgte.
Die Mehrwertsteuer muss ausgewiesen sein.
WICHTIG: man darf die Handwerkerechnung nicht bar bezahlen, die Begleichung muss mittels Überweisung getätigt werden.
| Quelle | Zentralverband des Deutschen Handwerks | |
| Abteilung Steuer- und Finanzpolitik | ||
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